4.2. Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt in einem gereinigten, betriebsfähigen und vollgetankten Zustand. Der Mieter hat
den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Für den Fall, dass der Mieter
den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dafür
erforderliche Ausrüstung verfügt und dem Mieter die dabei mitzuführenden Dokumente vorliegen.
4.3. Bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung übernimmt KLEFENZ oder ein von KLEFENZ beauftragtes Transportunternehmen den Transport des
Mietgegenstandes („Anlieferung“ und/oder „Abholung“) zu dem vom Mieter mitgeteilten Einsatzort. Die Transportkosten trägt der Mieter.
4.4. Eine Abholung des Mietgegenstandes durch den Mieter („Selbstabholung“) ist grundsätzlich möglich. Im Fall der Anmietung von mehreren
Mietgegenständen können die Standorte unterschiedlich sein und müssen zuvor abgeklärt werden. Im Fall der Selbstabholung ist der Mieter für
das Auf- und Abladen des Mietgegenstandes und für den Transport des Mietgegenstandes an den Einsatzort, einschließlich der Be- und Entladung
des Mietgegenstandes, verantwortlich. Sowohl für den Fall der Selbstabholung als auch im Fall eines zuvor zwischen KLEFENZ und dem Mieter
vereinbarten Anlieferung oder Abholung durch KLEFENZ erfolgt der Transport des Mietgegenstandes, einschließlich der Be- und Entladung des
Mietgegenstandes, auf Kosten und Gefahr des Mieters.
Wirken Mitarbeiter oder Dienstleister von KLEFENZ bei der Be- und/oder Entladung mit, handeln sie insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters (§
278 BGB). Der Mieter ist in einem solchen Fall insbesondere dafür verantwortlich, dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und die
Geräte (Zubehör) entsprechend den VDI-Richtlinien gesichert sind und auch die zur Sicherung der Ladung verwendeten Anschlagmittel (z. B.
Gurte oder Ketten) den VDI-Richtlinien entsprechen.
4.5. Bei Anlieferung oder Abholung durch KLEFENZ ist der Mieter für den ungehinderten Zugang zum Anliefer- bzw. Abholort (Abladestelle)
einschließlich dessen Standsicherheit verantwortlich und muss im Fall der Abholung Anbaugeräte und Zubehör getrennt, aber in unmittelbarer
Nähe des Mietgegenstandes deponieren. Der Mieter ist für die Montage und Inbetriebnahme des Mietgegenstandes verantwortlich.
5. Mietdauer
5.1. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen KLEFENZ und dem Mieter vereinbarten Tag.
5.2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den
Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann KLEFENZ nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw.
den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten. KLEFENZ ist berechtigt, von dem Mieter
den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen, die aus dem Verzug des Mieters entstehen.
5.3. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit, sofern diese bei der Anmietung schriftlich fest vereinbart
wurde. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes nach Ende seiner Nutzungsberechtigung fort („Mietzeitüberschreitung“), verlängert
sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Hat der Mieter erkennbar den Mietbesitz aufgegeben, ist KLEFENZ berechtigt, aber nicht verpflichtet, den
Mietgegenstand abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren
angefangenen Tag der Nutzung bzw. Nichtrückgabe eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete an KLEFENZ zu zahlen. KLEFENZ bleibt
berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
6. Miete, Nebenkosten, Sicherheitsleistung (Kaution)
6.1. Die vom Mieter geschuldete Miete bestimmt sich als Kalendertagesmiete (nachfolgend: „Tagesmiete“). Der Tagesmiete liegt eine reguläre
Nutzungsdauer des Mietgegenstandes je Kalendertag („Nutzungszeit“) von bis zu acht Betriebsstunden zugrunde.
6.2. Die Abrechnung der Miete erfolgt auf der Basis einer 7-Tage-Woche (von Montag bis und mit Sonntag). Überschreitet der Mieter die
kalendertägliche Nutzungszeit gem. Ziff. 6.1. (was KLEFENZ bereits bei der Mietanfrage mitzuteilen ist), schuldet er für die Nutzung von weiteren
bis zu acht Betriebsstunden jeweils eine zusätzliche Tagesmiete. Gleiches gilt für den Fall, dass die Nutzungszeit gem. Ziff. 6.1. (bis zu acht
Betriebsstunden) über das Ende eines Kalendertages hinausgeht (z.B. Nutzungszeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr des Folgetages). Eine
Unterschreitung der täglichen Nutzungszeit reduziert die Tagesmiete nicht. Ebensowenig erfolgt eine Rückvergütung seitens KLEFENZ.
6.3. Sämtliche Preise von KLEFENZ sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.4. Die Miete ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Befugnis zur Nutzung des Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebie-
tes. Alle weiteren Kosten für Anlieferung, Abholung, Montage, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung und Versicherung („Nebenkosten“) gehen
zu Lasten des Mieters und werden von KLEFENZ gesondert in Rechnung gestellt.
6.5. Für kurzfristige Mietanfragen bzw. Bestellungen des Mieters mit Anlieferung oder Selbstabholung des Mietgegenstandes innerhalb von 24
Stunden nach Mietanfrage schuldet der Mieter einen Expresszuschlag, den KLEFENZ gesondert in Rechnung stellt.
6.6. KLEFENZ ist berechtigt, vom Mieter für die Absicherung der Mietzahlung jederzeit eine angemessene Sicherheit (unverzinsliche Kaution) zu
verlangen.
7. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
7.1. Die Miete, voraussichtliche Nebenkosten, Expresszuschlag sowie die Kosten für sonstige Lieferungen und Leistungen von KLEFENZ sind sofort
zur Zahlung fällig. Hiervon abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Über die tatsächlich angefallenen
Nebenkosten rechnet KLEFENZ nach Ende der Mietzeit gesondert ab.
7.2. Gerät der Mieter mit der Zahlung der von KLEFENZ für die Anmietung in Rechnung gestellten Beträge („Entgeltforderung“) in Verzug, schuldet
der Mieter zusätzlich die gesetzlichen Verzugszinsen und den sonstigen Verzugsschaden (§ 288 BGB). Die Geltendmachung höherer Zinsen und
weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt KLEFENZ unbenommen.
7.3. Der Mieter kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die aus demselben
Vertragsverhältnis stammen.
7.4. Der Mieter ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts gegenüber Ansprüchen von KLEFENZ nur in einer
Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrec hts ist
überdies nur dann zulässig, wenn der Gegenanspruch des Mieters auf demselben Vertragsverhältnis mit KLEFENZ beruht.
8. Sicherungsabtretung
8.1. Zur Sicherung aller Forderungen von KLEFENZ aus der Geschäftsbeziehung mit dem Mieter tritt der Mieter seine gegenwärtigen und
zukünftigen Forderungen gegen diejenigen Auftraggeber an KLEFENZ ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem
verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf KLEFENZ über, in dem sie nicht mehr
durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. KLEFENZ nimmt diese Abtretungen an. Auf Verlangen wird der Mieter KLEFENZ eine
Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit und der aktuellen Anschrift seines Auftraggebers (Drittschuldner)
übergeben.
8.2. KLEFENZ ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und nach vorheriger Androhung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt,
die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offen zu legen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim
Auftraggeber des Mieters (Drittschuldner) einzuziehen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter gegenüber KLEFENZ in
Zahlungsverzug gerät. Die Nachfrist muss von ihrer Dauer so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben und die geschuldeten
Beträge zahlen kann. Im Fall es Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters bedarf es keiner Nachfristsetzung.
9. Sicherungsübereignung
9.1. Reicht die Sicherungsabtretung nach vorstehend Ziff. 8 nicht aus, um die Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen von
KLEFENZ gegen den Mieter sicherzustellen, kann KLEFENZ von dem Mieter zusätzlich die Sicherungsübereignung von Wirtschaftsgütern in Höhe
eines Wertes verlangen, der 120 % der offenen KLEFENZ-Forderung nicht übersteigt.
10. Mängel am Mietgegenstand, Mängelbeseitigung
10.1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer solchen
Besichtigung trägt der Mieter. Mängel oder Schäden am Mietgegenstand hat der Mieter KLEFENZ unverzüglich anzuzeigen.
10.2. Im Zeitpunkt der Übergabe des Mietgegenstandes erkennbare Mängel, die die vorgesehene Verwendung des Mietgegenstandes nicht nur
unerheblich beinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Übergabe in Schrift- oder Textform KLEFENZ
angezeigt worden sind.
10.3. Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel am Mietgegenstand sind ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht bei
Übergabe gegenüber KLEFENZ rügt.
10.4. Eine Mängelbeseitigung erfolgt ausschließlich durch KLEFENZ (siehe auch Ziff. 14.2.)
10.5. Fällt ein Mietgegenstand aus, ohne dass der Ausfall durch den Mieter verursacht wurde, behält sich KLEFENZ vor, den Mietgegenstand
innerhalb von 24 Stunden auszutauschen. KLEFENZ ist dabei auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur
Verfügung zu stellen, falls für den Mieter zumutbar. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen der
Nutzbarkeit des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrach aufgehoben ist. Für die Zeit, während der
die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der
Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
11. Haftung von KLEFENZ
11.1. KLEFENZ haftet nicht für Schäden, die dem Mieter infolge der Nutzung des Mietgegenstands entstehen.
11.2. KLEFENZ übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen
Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.
11.3. Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen KLEFENZ, ihre Organe und gesetzlichen Vertreter
und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (nachfolgend zusammenfassend: „KLEFENZ“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (nachfolgend: „Schadensersatzansprüche“) , sind ausgeschlossen.
Ebenso ausgeschlossen ist die verschuldensunabhängige Garantiehaftung von KLEFENZ für bei Mietvertragsabschluss vorhandene Mängel. § 536a
Abs. 1 BGB findet keine Anwendung.
11.4. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht, soweit KLEFENZ Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder im Fall der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
11.5. In den Fällen von Ziff. 11.4. haftet KLEFENZ nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung aber auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
11.6. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern KLEFENZ zwingend haftet, z. B. für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit.
12. Stillliegeklausel
12.1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die der Mieter den Mietgegenstand angemietet hat, infolge von Umständen, die weder der
Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben, z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen
(„höhere Gewalt“) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem elften Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
12.2. Die auf feste Dauer vereinbarte Mietzeit wird um die Stillliegezeit verlängert. Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten
Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Tagesmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Arbeitszeit (Schichtzeit) von acht
Stunden zu zahlen (Ziff. 6.1.). Falls nicht abweichend vereinbart, gilt ein Prozentsatz von 75 %.
12.3. Der Mieter hat KLEFENZ sowohl vom Eintritt eines Falles höherer Gewalt, der dadurch bedingten Einstellung der Arbeiten und auch von
deren Wiederaufnahme unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen von KLEFENZ durch Unterlagen
nachzuweisen.
13. Geräte, Zweiwege-Arbeitsbühnen, gleisgebundene Maschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen
13.1. Bei Anmietung von KLEFENZ als „Gerät“ bezeichneten Mietgegenständen hat der Mieter zu beachten, dass diese nur im Baugleis oder in
einem gesperrten Gleis eingesetzt werden dürfen. Bei Zweiwegebühnen hat der Mieter darauf zu achten, dass die jeweilige Bauart der Bühne nur
von auf diese Bauart geschultem Personal bedient werden darf. Gemäß DGUV-Grundsatz 308-008 darf der Mieter nur körperlich und geistig
geeignete sowie ausgebildete und unterwiesene Personen mit der Bedienung dieses Mietgegenstands schriftlich beauftragen. Die Bediener
müssen ihre Befähigung mit Zertifikat nachweisen. Als persönliche Schutzausrüstung ist stets ein Helm, Auffanggurt mit Halteseil, Falldämpfer
oder Höhensicherungsgerät zu tragen. Die persönliche Schutzausrüstung ist an den vom Hersteller zugelassenen Anschlagpunkten im Arbeitskorb
zu befestigen und vom Mieter auf eigene Kosten zu stellen.
13.2. Mit Anmietung einer gleisgebundenen Maschine bestätigt der Mieter, dass er als Eisenbahnverkehrsunternehmen („EVU“) registriert oder
für ein eingetragenes EVU tätig ist. Er bestätigt damit im Weiteren, dass der Fahrer des Mietgegenstands im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis
und einer gültigen Zusatzbescheinigung entsprechend den Vorgaben der DB ist. In Fällen, in denen KLEFENZ ausnahmsweise einer Weitervermietung bzw. Untervermietung an Dritte schriftlich zugestimmt hat, hat der Mieter die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den
Untermieter eigenständig und eigenverantwortlich zu prüfen und zu überwachen.
13.3. Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen im öffentlichen Straßenverkehr mit einem Gesamtgewicht über 18 Tonnen bedarf es einer
standortbezogenen Genehmigung nach § 29 Abs. 3 StVZO. Diese Genehmigung hat der Mieter selbst und auf eigene Kosten einzuholen.
14. Nutzung des Mietgegenstands, Instandsetzung
14.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand jederzeit und in jeder Weise vor Überbeanspruchung zu schützen. Zugleich hat der Mieter
alle für die Benutzung des Mietgegenstandes maßgeblichen Vorschriften und technischen Regelungen zu beachten und einzuhalten. Weiter ist
der Mieter verpflichtet, täglich die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes durchzuführen und den Mietgegenstand
ausschließlich mit den für diesen nach dem Betriebshandbuch zugelassenen bzw. mit den von KLEFENZ vor Mietbeginn eingesetzten Betriebsstof-
fen (siehe Ziff. 3.3.) zu nutzen.
14.2. Die Instandsetzung- und Instandhaltung des Mietgegenstandes obliegt KLEFENZ; gleiches gilt für die Reparatur, Beseitigung von Mängeln
und technischen Änderungen am Mietgegenstand (zusammenfassend „Instandsetzung“). Die für die Instandsetzung notwendigen Maßnahmen
bestimmt allein KLEFENZ und führt diese selbst durch. Für die Kostenerstattung durch den Mieter gilt Ziff. 14.3.
14.3. Für die Instandsetzung (Ziff. 14.2.) anfallenden Kosten trägt der Mieter, wenn die Instandsetzung auf einen Verstoß des Mieters gegen ihm
obliegende Pflichten zurückzuführen ist. Abweichend hiervon trägt KLEFENZ diese Kosten, wenn der Mieter nachweislich jede gebotene Sorgfalt
beachtet hat.
14.4. Ein Stillstand des Mietgegenstands während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung
der vereinbarten Miete unberührt, es sei denn, der Stillstand ist auf im Verantwortungsbereich von KLEFENZ liegenden Umstand zurückzuführen.
14.5. KLEFENZ ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu
untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, KLEFENZ bzw. dessen Beauftragte die
Untersuchung in jeder Weise zu ermöglichen und zu erleichtern. Für die Kostenerstattung gilt Ziff. 14.3. entsprechend.
15. Haftung des Mieters
15.1. Der Mieter haftet KLEFENZ für jeden Schaden am Mietgegenstand oder für dessen Abhandenkommen, es sei denn, der Mieter weist nach,
dass er den Schaden, eine Pflichtverletzung oder das Abhandenkommen nicht zu vertreten hat. Unbeschadet seiner Haftung ist der Mieter
zugleich verpflichtet, jede Beschädigung des Mietgegenstands oder dessen Abhandenkommen unverzüglich KLEFENZ in Textform zu melden.
15.2. Der Mieter haftet der Höhe nach unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich
herbeigeführt haben. Der Mieter haftet der Höhe nach ebenfalls unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften
(z. B. der StVO) oder sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörung, Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen
Dritter), sofern diese nicht von KLEFENZ zu vertreten sind. Der Mieter stellt KLEFENZ von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren
und sonstigen Ersatzansprüchen aufgrund solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen KLEFENZ
erheben.
15.3. Für einfach fahrlässig oder grob fahrlässig verursachte Schäden am Mietgegenstand gilt Folgendes:
a)
KLEFENZ schließt über den Mietgegenstand eine Versicherung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl ab. Dies nach den
Grundsätzen einer Versicherung auf Basis der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder
transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Mieters erfasst nur solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach
den ABMG als versichert gelten, nicht aber solch Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet
werden.
b)
Dem Mieter steht es frei, diese Haftungsbegrenzung durch Zahlung eines besonderen Entgelts („ Nebenkosten“) auf einen Selbstbehalt
(Selbstbeteiligung) zu beschränken. Dieses Entgelt ist im Mietvertrag mit „Maschinenbruchversicherung“ gesondert ausgewiesen und ab dem Tag
des Mietbeginns bis einschließlich dem Tag der Rückgabe des Mietgegenstands für jeden angefangenen Kalendertag zu bezahlen. Grundlage für
die Berechnung des Entgelts für die Haftungsbegrenzung ist die im Mietvertrag vereinbarte Tagesmiete.
c)
Ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts nach vorstehend lit. b) ist die Haftung des Mieters gegenüber KLEFENZ für Schäden am Mietgegen-
stand, die den ABMG unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung auf eine Selbstbeteiligung gem. der nachfolgenden
Staffelung beschränkt: Der Eigenanteil des Mieters beträgt im Schadensfall 10 %, abhängig vom Neuwert der Maschine (je Schaden und je Gerät),
mindestens bei Geräten/Maschinen aber wie folgt: